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VfL Fröndenberg
gegründet am 10.11.1953
Vereinssatzung vom 27.3.2009
S a t z u n g d e s V f L F r ö n d e n b e r g e. V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein für Leibesübungen wurde am 10.11.1953 gegründet und trägt den Namen VfL Fröndenberg e. V.. Er soll bei Gericht eingetragen werden. Der Verhat seinen Sitz in Fröndenberg. Seine Vereinsfarben sind Schwarz Grün.
§ 2 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein gehört dem Fußballund LeichtathletikWestfalen e. V. (FLVW) an und unterwirft sich dessen Satzungsund Ordnungsbestimmungen, Vorschriften und Anordnungen, sofern diese nicht das Eigenleben des Vereine in unzumutbarer Weise stören.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der Leichtathletik und trägt Sorge für eine konstruktive Schülerund Jugendarbeit. Dieses soll auch durch die Teilnahme an Meisterschaften und Sportfesten, sowie den damit zusammenhängenden Veranstaltungen gefördert werden. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Gemeinnützigkeitsvorschriften.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung.
3. Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann die aktive oder passive Mitgliedschaft beantragen. Juristischen Personen bleibt die passive Mitgliedschaft vorbehalten.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 11 der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Für eine Ablehnung des Antrages sind keine Gründe anzugeben. Minderjährige und juristische Personen müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vernachweisen.
3. Die Mitgliedschaft besteht aus:
a) der aktiven Mitgliedschaft,
b) der passiven Mitgliedschaft oder
c) der Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden oder wird mit der 50-
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand, beginnt die Mitgliedschaft.
2. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verdie sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
3. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beüsse und Anordnungen verpflichtet.
4. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag wird im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig.
5. Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6. Die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
Ab vollendetem 16. Lebensjahr haben sie das aktive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das passive Wahlrecht erlangen sie mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Eine Ausnahme hiervon bildet der Schülerund Jugendsprecher, der ab 16. Lebensjahr wählbar ist.
7. Schüler und Jugendliche unter 16 Jahre haben das Recht an den Mitgliederverteilzunehmen und sich zu Wort zu melden. Bei der Wahl ihres Verim Vorstand, dem Schülerund Jugendsprecher, haben sie aktives Stimm
§6 Beiträge
1. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Beiträge werals Jahresbeiträge erhoben.
2. Neuzugänge sollten den Mitgliedsbeitrag durch das Lastschriftverfahren nutzen. Falls sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen sie den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
Durch das Mitglied verschuldete Zusatzkosten, wie Rückbuchungskosten durch falsche bzw. nicht aktualisierte Bankverbindungsangaben werden durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter beglichen..
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes nach § 11 der Satzung von der Jahreshauptversammlung festgelegt, wobei sich der Beitrag für aktive Mitglieder nach den Bestimmungen und Festlegungen des Landessportbundes Nordrhein(LSB NW) richtet und als Mindestleisgilt.
4. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit und nach einer Karenzzeit von 2 Monaten noch nicht gezahlt haben, werden vom Vorstand nach § 10 der Satgemahnt. Ist nach einer Zeit von einem Monat kein Zahlungseingang festzuhat der Vorstand (§ 10) das Recht, den säumigen Zahler unter Festsetzung einer letzten Zahlungsfrist auf eventuelle Konsequenzen gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. e hinzuweisen. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können Mitglieausgeschlossen werden.
5. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Mitgliedern auf Anden Beitrag stunden, ganz oder teilweise erlassen.
6. Eine Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft und des damit verbundenen Beitrages, ist während des laufenden Geschäftsjahres auf Antrag mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes möglich. Eine Umder passiven in eine aktive Mitgliedschaft mit entsprechender Beitragsist jederzeit möglich.
7. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Umlagen
1. Jede Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes die Erhebung einer Umlage beschließen und deren Fälligkeit festsetzen.
2. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres.
3. Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, der mit 2/3gefasst wermuss können Mitglieder bei Vorlage eines wichtigen Grundes von der Mitausgeschlossen werden. Dabei ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beüsse und Anordnungen der VereinsorganeUnsportlichkeit gegenüber den Vereinsorganen und deren Mitgliederädigung des Ansehens des VereinsVerhalten innerhalb und außerhalb des Vereinsdes Beitrages nach Mahnung
4. Mitglieder des Vorstandes nach § 11 Ziff. 1 Buchst. b bis 1, die durch ihre Handden Verein schädigen oder zu schädigen versuchen, können durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit, mit sofortiger Wirkung, ihres Amtes enthoben werden. Ein eventueller Ausschluss nach § 8 Abs. 3 ist zu prüfen. Auch hier steht dem Betroffenen das Recht zur Anhörung zu. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt in Verbindung mit § 18 der Satzung eine sofortige Amtsenthebung ohne Vorstandsbeschluss.
5. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
6. Gegen den Vorstandsbeschluss nach § 8 Abs. 3 und 4 steht dem Betroffenen innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Von dem Berufungsrecht ist dem geschäftsführenden Vorstand Kenntnis zu geben. In der Übergangszeit bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
7. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 1. Geschäftsführer/in
c) 1. Kassenwart/in
Jeder ist allein vertretungsberechtigt i. S. des § 26 BGB.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem/ der 2. Vorsitzenden
c) dem/der 2. Geschäftsführer/in
d) dem/der 2. Kassenwart/in
e) dem/der 1. Veranstaltungsleiter/in
f) dem/der 2. Veranstaltungsleiter/in
g) dem/der Sportwart/in
h) dem/der Schüler-
i) dem/der Gerätewart/in
j) dem/der Pressewart/in
k) dem/der Statistiker/in
l) dem/der Schüler-
Ein eventueller Vertreter des Schüler-
2. Scheidet ein nichtgeschäftsführendes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder kann ein solcher Vorstandsposten auf der Mitglieder(Jahreshauptversammlung) nicht beetzt werden, so ist der geschäftsführende Vorstand nach Beratung mit dem erweiterten Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen geeigneten Nachfolger einzusetzen, der bei Vorstandsbeschlussfassung volles Stimmrecht hat. Scheidet während seiner Amtsdauer jemand aus dem Vorstand i. S. des § 10 der Satzung aus, so muß eine Nachwahl stattfinden. Eine Nachwahl muß innerhalb von 6 Wochen stattfinden.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes (intern)
1. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, oder die Satzung andere Mehrheitsverhältnisse vorsieht.
2. Geschäftsfälle des alltäglichen Lebens bedürfen nicht der Zustimmung des erweiterten Vorstandes nach § 11 der Satzung. Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand eigenverantwortlich erledigt.
3. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden im Aufgabenkatalog beschrieben, welcher durch den erweiterten Vorstand festgelegt wird.
4. Der 1. Vorsitzende führt den Verein. Er leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes nach § 11 repräsentiert er den Verein bei Jubiläen, Geburtstagen und anderen offiziellen Anlässen. Diese Aufgaben kann er auch allein ausüben oder delegieren. Er schlichtet Meinungsverschiedenheiten unter den Vorstandsmitgliedern. Sein Vertreter ist der 2. Vorsitzende.
5. Der 1. Geschäftsführer ist für den gesamten Schriftverkehr des Vereins zuständig. Er führt über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll. Bei Sportveranstaltungen obliegt ihm der Schriftverkehr mit Behörden und anderen Institutionen (Polizei, Sportamt, Straßenverkehrsamt, FLVW usw.). Sein Vertreter ist der 2. Geschäftsführer. Nach Absprache mit dem 1. Geschäftsführer hat er einen Teil der Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Dabei ist die Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB zu beachten. Gleiches gilt für den Vertreter des 1. Vorsitzenden und des 1. Kassenwartes.
6. Die finanziellen Angelegenheiten des Vereins regelt der 1. Kassenwart. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und dem Vorstand auf Verlangen, welches ihm vorher mitgeteilt wird, einen überschlägigen Kassenbericht zu geben. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres hat er die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Auf der Jahreshauptversammlung hat er den Bericht über die Kasse zu verlesen. Gleichzeitig versieht der 1. Kassenwart die Aufgaben eines Sozialwartes. Sein Vertreter ist der 2. Kassenwart, der ihn nach Absprache bei seiner Tätigkeit unterstützt.
7. Für alle technischen und organisatorischen Angelegenheiten von Sportveranstaltungen, die vom Verein oder im Namen des Vereins durchgeführt werden, ist der 1. Veranstaltungsleiter zuständig. Desweiteren ist er für den Schriftverkehr mit den Kampfrichtern zuständig, die für die Veranstaltungen benötigt werden. Für den anderen Schriftverkehr ist nach Absprache mit ihm der 1. Geschäftsführer zuständig. Bei der Erledigung der anfallenden Arbeiten steht ihm der 2. Veranstaltungsleiter hilfreich zur Seite.
8. Dem Sportwart obliegt die Meldung aller Sportler zu Sportveranstaltungen. Ihm ist Kenntnis von Starts zugeben. Ferner hat er die Startberechtigung der Sportler zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass Ergebnislisten dem Statistiker zugeleitet werden.
9. Der Schüler-
10. Die kostensparende Verwaltung aller Geräte des Vereins ist die Aufgabe des Gerätewartes. Notwendige Reparaturen und Neuanschaffungen sind dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann das Weitere veranlasst.
11. Für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben durch die Heimatpresse sorgt der Pressewart.
12. Der Statistiker registriert fortlaufend die Ergebnisse der Sportler. Am Jahresende erstellt er die Vereinsbestenliste und leitet die Ergebnisse an die entsprechenden Stellen weiter.
13. Der Schüler-
§ 13 Vorstandssitzung
1. Eine Vorstandssitzung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen, oder wenn es der geschäftsführende Vorstand für notwendig hält.
2. Alle Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen angehalten. Vorstandssitzungen sollen wenigstens 10 Tage vorher allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden. Über Beschlüsse und Anordnungen, sowie über Dinge, die in der Sitzung bekannt werden, haben alle Vorstandsmitglieder innerhalb des Vereins und nach außen hin Stillschweigen zu bewahren. Eine Bekanntgabe von Beschlüssen und Anordnungen obliegt allein dem geschäftsführenden Vorstand auf einer Mitgliederversammlung oder bei besonderer Notwendigkeit im Vereinskasten oder durch Aushang am "Schwarzen Brett".
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Ausnahmen nennt die Satzung im § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 3. Bei eventueller Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die des sitzungleitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. In den Vorstandssitzungen kann offen oder geheim abgestimmt werden.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Zu einer Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin geschehen. Die Versammlung muss im ersten Viertel des Kalenderjahres stattfinden, das dem Geschäftsjahr folgt.
2. Anträge, die auf der Versammlung besprochen werden sollen, sind spätestens 5 Tage vor dem Termin schriftlich mit kurzer Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können keine Berücksichtigung mehr finden.
3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Feststellung und Auslegung der Satzung
Entgegennahme der Jahresberichte mit Kassenbericht
Engegennahme des Berichts der Kassenprüfer
Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Kassenprüfer und des Ersatzüfers
Festsetzung der Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes
Festsetzung und Fälligkeitsbestimmung eventueller Umlagen
Genehmigung von Satzungsänderungen
Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen
Wahl des Vereinslokals
Treffen der Entscheidung über die Berufung nach § 8 Abs. 6.
6. Über die Verhandlung und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen.
§ 15 Vorstandswahl
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Gewählt als Vorstandsmitglied ist das Mitglied, das die meisten Stimmen der Versammlung auf sich vereinigt.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.
In den Jahren mit ungerader Zahl sind zu wählen:
1. Vorsitzende/r
2. Geschäftsführer/ in
1. Kassenwart
2.Veranstaltungsleiter/in
Schüler-
Statistiker
Schüler-
In den Jahren mit gerader Zahl:
2. Vorsitzende/r
1. Geschäftsführer
2. Kassenwart
1. Veranstaltungsleiter
Sportwart
Gerätewart
Pressewart
Eine Wiederwahl der bisherigen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
3. Die Vorstandswahl kann offen oder geheim erfolgen.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der geschäftsführende Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, insbesondere nach § 11 Abs. 2, nach § 22 oder wenn er es für notwendig ansieht.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 17 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des erweiterten Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 18 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Haftpflicht
Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und für die Sachverluste auf den Sportstätten haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Der Verein schließt über den Verband Leichtathletik eine Sportversicherung für seine Übungsleiter, Helfer und Mitglieder ab, die Bedingungen können unter www.arag-
§ 21 Satzungsänderunqen
Satzungsänderungen können nur von einer nach § 14 oder § 16 einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der 3/4der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 16 beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Für die Auflösung ist die 2/3der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassenwart zu Liquidatoren bestellt, deren Rechte und Pflichten sich nach den Vorschriften des BGB richten.
3. Bei der Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die evangelische und katholische Kirchengemeinde in Fröndenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
4. Die Liquidatoren haben die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht in Unna anzumelden.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von einer Mitgliederversammlung am 27. März 2009 beschlossen und angenommen. Sie tritt in Kraft, sobald die Änderungen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Unna eingetragen sind.
Fröndenberg, 27. März 2009
Die beschlossenen Änderungen der Satzung wurden am 4.12.2009 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm, Registerblatt 20570, eingetragen.